Bezirksfischereiverein Passau und Umgebung e.V.

NEUUUUUUUUU
 

Die Pram (Österreich)

 

Ein kleiner Fluß, entspringt am Turmberg im Hausruck / Oberösterreich.

Ihre größten Zuflüsse sind der Össererbach, der Pfudabach und der Rainbach.

Das in unserem Eigentum stehende Fischereirecht, liegt am Stadtrand der Bezirkshauptstadt Schärding / Oberösterreich. Es erstreckt sich von der Mündung in den Inn bis zur Bahnhofstraßenbrücke, Pegelhäuschen und schließt die Lutzbucht mit ein.

Da die Pram in der Stauhaltung Ingling in den Inn mündet, sind die Zusammensetzung des Fischbestandes, der Wasserstand und die Fließgeschwindigkeit in sehr starker Wechselbeziehung zur Wasserführung des Inn.

Neben dem Erlaubnisschein ist zur Ausübung der Fischerei, die oberösterreichische "Lizenz" erforderlich.

Es gelten die Schonmaße und -Zeiten nach dem oberösterreichischen Fischereigesetz.


Statistikdaten

Wasserfläche: 11,20ha / Gewässergüteklasse: 2 / Uferlänge: 1,9km


Bestimmungen

- Fischen nur mit der Handangel, höchstens zwei.

- Die Fischerei darf nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

- Ein Verkauf des Fanges ist verboten.

- Fische, die dem Gewässer entnommen werden, sind unmittelbar nach dem Fang in die mitzuführende Fangliste einzutragen.

- Einmal gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden.

- Jeder Fischer hat seinen Angelplatz in sauberem Zustand zu verlassen.

- Der Verein übernimmt keine Haftung für Unfälle, Flurschäden und sonstige angerichtete Schäden.

- Es darf nur vom Ufer aus geangelt werden.


Verboten

- Tote Köderfische, Fischfetzen, Fischteile und Kunstköder sind in der Zeit vom 01.02. bis 31.05. verboten!

- Stippfischen ist verboten!

- In der Lutzbucht ist das Anfüttern und Angeln mit Boilies – Pellets verboten!


Fangbeschränkung

- Hecht und Zander, insgesamt 1 Stück pro Tag, 2 Stück pro Woche

- Abweichende Schonzeit: Hecht / Zander vom 01.02. bis 31.05.

- Karpfen 40 cm gesetzlich


Allgemein

- Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.

- Die Nichteinhaltung dieser Auflagen und Bestimmungen des oÖ. Fischereigesetzes hat die sofortige Entziehung der Lizenz (Erlaubnisschein) und eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zur Folge.

- Ein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten besteht nicht!!

- Für Lizenzinhaber unter 14 Jahren haftet der Erziehungsberechtigte


Gewässergrenze

Pram mit Lutzbucht, von der Mündung bis zur Bahnhofsbrücke in Schärding, Österreich

Das Bild dient nur zur groben Orientierung, die genauen Gewässergrenzen sind dem Erlaubnisschein zu entnehmen! Änderungen oder Ergänzungen vorbehalten. 

Quelle: Google