Bezirksfischereiverein Passau und Umgebung e.V.

NEUUUUUUUUU
 

Fischereiaufsicht

In unserem Einzugsgebiet sorgen knapp 40 ehrenamtliche Fischereiaufseher dafür, dass die Regeln des Fischereigesetzes an den Gewässern eingehalten werden. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag für den Arten-, Tier- und Gewässeerschutz. Jeder Fichereiaufseher absolviert regelmäßig Fortbildungen um fachgerecht aktiv zu sein.


BayFig Art. 72
(1) Die bestätigten Fischereiaufseher und die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden (Fischereiaufseher) haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.


Aktuelle News

Weiterbildung Kommunikation und Verhalten im Streifendienst (11/2023)

Schwierige Situation im Streifendienst kommen leider immer wieder mal vor.  Wie Tritt man auf? Wie lasse ich bestimmte Situationen nicht eskalieren? Mit diesen Themen setzten sich die Fischereiaufseher in einer speziellen Weiterbildung auseinander.


Nachschulungen der Fischereiaufseher (01/2023)

Die Nachschulungen der Fischereiaufseher ist abgeschlossen. Somit wurde die Übergangsfrist eingehalten und alle Aufseher sind auf den aktuellsten Stand.


Die Stellung der Fischeraufseher in Bayern soll massiv gestärkt werden

Der Entwurf des neuen bayerischen Fischereigesetzes sieht vor, dass ein Fischereiaufseher künftig von der Kreisverwaltungsbehörde bestellt wird und während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst ist, analog zu Naturschutzwächtern (gemäß Art. 49 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz).

Dadurch werden Fischereiaufseher in die Lage versetzt geringfügige Ordnungswidrigkeiten eigenverantwortlich zu erledigen (§§ 56 ff. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) und so auch Verwarngelder bis zu einer Höhe von 55 Euro zu erheben. Quelle: Netzwerk Angeln


Begleitende Dokumente